Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der AWA Edle Verpackungen GmbH
Austraße 13
74172 Neckarsulm
Deutschland
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der AWA Edle Verpackungen GmbH – nachfolgend „AWA“ – und ihren Auftraggebern.
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
Die AGB gelten insbesondere für die Herstellung und Lieferung individueller Verpackungen, Standardverpackungen, Entwicklungs- und Bemusterungsleistungen sowie Rahmen-, Lager- und Abrufaufträge.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn AWA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Angebote und Vertragsschluss
Angebote von AWA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung von AWA oder durch Ausführung des Auftrags zustande.
Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind die Auftragsbestätigung sowie die darin genannten Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Materialien, Mengen und sonstigen Vereinbarungen.
Nachträgliche Änderungen des Auftrags durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung von AWA. Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Auswirkungen auf Liefertermine und Produktionszeiten trägt der Auftraggeber.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Auftrags sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Entwicklungsarbeiten, Änderungen nach Freigabe, zusätzliche Muster, Korrekturen und sonstige vom Auftraggeber verursachte Zusatzleistungen.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
AWA ist bei Neukunden oder bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigt, Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4. Entwicklung, Konstruktion und Bemusterung
Entwicklungs-, Konstruktions-, Design-, Muster- und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber beauftragt oder veranlasst werden, können gesondert berechnet werden.
Dies gilt auch dann, wenn im Anschluss an die Entwicklungs- oder Bemusterungsleistung kein Produktionsauftrag erteilt wird.
Muster und Prototypen dienen der Beurteilung von Konstruktion, Material, Funktion und Gestaltung. Produktionsbedingt können Abweichungen zwischen Muster und Serienproduktion auftreten, soweit diese technisch oder materialbedingt und für den Auftraggeber zumutbar sind.
5. Druckdaten, Vorlagen und Freigaben
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von AWA vorgelegten Druckdaten, Zeichnungen, Konstruktionszeichnungen, Muster, Korrekturabzüge und sonstigen Ausführungsvorlagen sorgfältig zu prüfen.
Die Prüfung umfasst insbesondere Maße, Konstruktion, Texte, Schreibweisen, Positionierungen, Druckbild, Farben und alle für die vorgesehene Verwendung der Verpackung wesentlichen Eigenschaften.
Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die Richtigkeit der freigegebenen Ausführung und erteilt AWA die Freigabe zur Produktion.
Für Fehler, die in den vom Auftraggeber freigegebenen Unterlagen erkennbar waren, haftet AWA grundsätzlich nicht, sofern AWA den Fehler nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht bzw. verschwiegen hat.
Änderungen nach erfolgter Freigabe können zu zusätzlichen Kosten und einer Verlängerung der Lieferzeit führen.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten, Texte, Bilder, Logos, Marken und sonstigen Inhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. er über die für die Verwendung erforderlichen Rechte verfügt.
6. Materialien, Farben und Qualitätstoleranzen
Die Produktion erfolgt nach dem bei Vertragsschluss vereinbarten Qualitätsstandard und im Rahmen der bei den eingesetzten Materialien und Produktionsverfahren technisch üblichen Toleranzen.
Geringfügige und handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Materialstärke, Oberflächenbeschaffenheit, Struktur, Glanzgrad, Format, Maßhaltigkeit, Klebung, Kaschierung, Lackierung, Prägung, Druckbild oder sonstiger Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit sie material- oder produktionsbedingt und für den Auftraggeber zumutbar sind.
Bei Nachbestellungen können Farb- und Materialabweichungen gegenüber früheren Produktionen auftreten, insbesondere aufgrund unterschiedlicher Materialchargen oder produktionstechnischer Gegebenheiten.
Werden bestimmte Eigenschaften oder Toleranzen benötigt, sind diese ausdrücklich vor Auftragserteilung schriftlich zu vereinbaren.
7. Mengenabweichungen
Bei individuell produzierten Verpackungen sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei besonders kleinen Produktionsmengen oder technisch anspruchsvollen Ausführungen können nach vorheriger Vereinbarung größere Mengentoleranzen gelten.
Tatsächlich gelieferte Mehrmengen werden entsprechend dem vereinbarten Stückpreis berechnet; bei Minderlieferungen wird nur die tatsächlich gelieferte Menge berechnet, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
8. Lieferzeiten
Angegebene Lieferzeiten beginnen erst, wenn alle für die Produktion erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere die vollständige Bereitstellung der erforderlichen Daten und Materialien, die Freigabe von Mustern oder Druckdaten sowie gegebenenfalls der Eingang vereinbarter Vorauszahlungen.
Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber erforderliche Informationen, Unterlagen, Freigaben oder sonstige Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen, beginnt eine vereinbarte Lieferfrist hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Leistungen gegebenenfalls neu.
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
9. Höhere Gewalt und Lieferstörungen
AWA haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Verkehrs- oder Transportstörungen, Energie- oder Rohstoffengpässe sowie nicht von AWA zu vertretende erhebliche Störungen bei Vorlieferanten.
AWA wird den Auftraggeber über wesentliche Verzögerungen informieren. Dauert das Leistungshindernis über einen längeren Zeitraum an und ist einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, gelten die gesetzlichen Rechte.
10. Versand und Gefahrübergang
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab dem Geschäftssitz von AWA.
Ist der Auftraggeber Kaufmann und erfolgt die Versendung auf dessen Verlangen an einen anderen Ort, geht die Gefahr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über.
Versandart und Verpackung werden nach pflichtgemäßem Ermessen von AWA gewählt, sofern keine besonderen Vereinbarungen bestehen.
11. Untersuchung und Mängelanzeige
Ist der Auftraggeber Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren nach Erhalt unverzüglich auf Menge, Ausführung und erkennbare Mängel zu untersuchen.
Erkennbare Mängel sind AWA unverzüglich in Textform mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Die Mängelanzeige soll den beanstandeten Mangel möglichst konkret beschreiben und, soweit möglich, durch geeignete Unterlagen oder Bilder dokumentieren.
12. Mängelrechte
Bei berechtigten Mängeln hat AWA zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von AWA durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte nach Maßgabe dieser AGB zu.
Technisch notwendige, handelsübliche oder ausdrücklich vereinbarte Toleranzen stellen keinen Mangel dar.
Für eine besondere Eignung der Verpackung für einen vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck haftet AWA nur, wenn diese Eignung ausdrücklich vereinbart wurde.
13. Haftung
AWA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AWA oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AWA nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
14. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der jeweiligen Geschäftsbeziehung Eigentum von AWA.
Der Auftraggeber ist im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zur Verarbeitung und Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt.
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt in Höhe der offenen Forderungen von AWA an AWA ab. AWA nimmt diese Abtretung an.
Weitergehende Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bleiben unberührt.
15. Werkzeuge, Stanzformen und Produktionsmittel
Von AWA erstellte oder beschaffte Stanzwerkzeuge, Prägewerkzeuge, Klischees, Druckplatten, Druckformen, Konstruktionszeichnungen und sonstige Produktionsmittel bleiben Eigentum von AWA, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
Dies gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber hierfür Werkzeugkosten, Kostenanteile oder sonstige Kosten berechnet wurden.
Ein Anspruch auf Herausgabe der Produktionsmittel besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Dauer der Aufbewahrung von Werkzeugen und Produktionsmitteln richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Ohne besondere Vereinbarung besteht keine Verpflichtung zur unbegrenzten Aufbewahrung.
16. Urheber- und Nutzungsrechte
Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an von AWA entwickelten Konstruktionen, Entwürfen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen eigenen Leistungen verbleiben bei AWA, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Eine Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung für andere Produktionszwecke ist nur im Rahmen der vereinbarten Nutzungsrechte zulässig.
Für vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und deren rechtmäßige Verwendung ist der Auftraggeber verantwortlich.
17. Rahmen-, Lager- und Abrufaufträge
Bei Rahmen-, Lager- oder Abrufaufträgen werden Gesamtmenge, Produktionsmenge, Abrufmengen, Abrufzeitraum, Lagerdauer und Abrechnung nach der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. Rahmenvereinbarung festgelegt.
Soweit eine Gesamtmenge verbindlich vereinbart wurde, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Abnahme der vereinbarten Gesamtmenge innerhalb des vereinbarten Abrufzeitraums.
Abrufe müssen mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf erfolgen. Konkrete Lieferfristen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung und der verfügbaren Lager- bzw. Produktionsmenge.
Nach Ablauf des vereinbarten Abrufzeitraums ist AWA berechtigt, noch nicht abgerufene, für den Auftraggeber produzierte Ware zu liefern und abzurechnen, sofern dies in der Rahmenvereinbarung entsprechend vorgesehen ist.
Besondere Vereinbarungen über kostenlose Lagerzeiten, Lagerkosten, Mindestabrufmengen oder Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der jeweiligen Rahmenvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung.
18. Material- und Preisänderungen
Ändern sich nach Vertragsschluss bei längerfristigen Rahmen- oder Abrufverträgen wesentliche Kostenfaktoren, insbesondere Preise für Karton, Papier, Energie, Transport oder sonstige für die Herstellung erforderliche Materialien, können Preisänderungen nach Maßgabe der jeweiligen Rahmenvereinbarung vorgenommen werden.
Voraussetzungen, Berechnung und Umfang einer solchen Preisanpassung sind möglichst konkret in der jeweiligen Rahmenvereinbarung festzulegen.
19. Annahmeverzug und Lagerung
Nimmt der Auftraggeber fertiggestellte oder vereinbarungsgemäß zum Abruf bereitgestellte Ware nicht fristgerecht ab, kann AWA die hierdurch entstehenden angemessenen Lager- und sonstigen Mehrkosten berechnen.
Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
20. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen von AWA ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, Neckarsulm.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Heilbronn als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vereinbart.
22. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
23. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Individuelle Vereinbarungen und Abreden zwischen AWA und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: August 2026